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Steuerkanzlei
Kerstin Bernecker
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Mandanteninformationsschreiben betreffend Kassennachschau ab 01.01.2018

Lieber Mandant,

ich möchte Sie mit diesem Schreiben auf die ab 01.01.2018 bestehende Möglichkeit der Finanzverwaltung hinweisen, jederzeit und unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchzuführen.

Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen (Kasseneinnahmen, Kassenausgaben) kann ein Amtsträger unangekündigt – währen der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten – die Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume betreten.

Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme und offene Ladenkassen. Bei der Kassen-Nachschau dürfen Daten des elektronischen Aufzeichnungssystems durch den Amtsträger eingesehen werden. Auch kann die Übermittlung von Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger verlangt werden.

Folgen von Mängeln:
Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge.

Praxishinweise:
- Die Kassennachschau und die damit verbundenen Prüfungen müssen durch einen
  mit der Prüfung betrauten Amtsträger erfolgen. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall
  unbedingt seinen Dienstausweis zeigen!

- Die Kassennachschau darf nur auf den Geschäftsgrundstücken und in den
  Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattfinden und dort auch nur während der
  üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten.
  Die Kassennachschau berechtigt nicht zu einer umfassenden Durchsuchung
  er Geschäftsräume. Die Nachschau hat sich lediglich auf den Bereich der Kassen als
  Gegenstand der Prüfung zu beziehen.

- Fallen dem Prüfer bei der Kassennachschau Unregelmäßigkeiten auf, kann er sofort,
  also ohne gesonderte Prüfungsanordnung und ohne Fristsetzung, zu einer regulären
  Betriebsprüfung übergehen. Diese erstreckt sich dann auf alle betrieblichen
  Unterlagen, elekronischen Daten und Steuerarten.

- In der Praxis wird der Prüfer entweder eine Übermittlung der Daten oder einen
  entsprechenden Datenträger verlangen, um die Daten dann im Amt zu prüfen. Bei
  einer offenen Ladenkasse kann der Prüfer einen Kassensturz verlangen und sich
  die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen.

- Ebenfalls vorzulegen sind die Organisationsunterlagen zum Kassensystem
  (z.B. Bedienungs- oder Programmieranleitungen), im dem Prüfer eine eingehende
  Systemprüfung zu ermöglichen.

TIPP: legen Sie sich für diese Zwecke einen „Kassenordner“ an, in dem alle für eine eventuelle Kassennachschau erforderlichen Dokumente und Unterlagen bereitgehalten werden.
  • Betriebsanleitung
  • Programmieranleitung
  • Organisationsunterlagen Kasse
  • Einrichtungsprotokolle
  • „Verfahrensdokumentation Kasse“ ( in der Sie die eingesetzten Aufzeichnungssysteme sowie alle Organisationsabläufe sowie die Einweisung Ihrer Mitarbeiter zum Thema ordnungsgemäße Kassenführung dokumentieren müssen

Zu diesem Thema gibt es auch ein anschauliches Video im Internet unter https://www.youtube.com/watch?v=Q5hhsVSYENc. (Dauer ca. 3 Minuten)

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema sowie bei konkreten Fragen zur Umsetzung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerkanzlei Kerstin Bernecker





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