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Steuerkanzlei
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GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff)

Das Thema der GoBD hat leider nicht an Brisanz verloren.

Betriebsprüfer der Finanzverwaltung haben die Anweisung, in Betriebprüfungen ab 2015 verstärkt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der GoBD erfüllt sind.

Ist die Finanzbehörde auf Grund mangelhafter oder nicht vorgelegter Unterlagen nicht in der Lage, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, so hat sie das Recht, diese zu schätzen. Zusätzlich können laut §§ 328 ff AO Zwangsmittel eingesetzt oder laut § 379 AO auf Grund einer Steuergefährdung Geldbußen auferlegt werden, um den Steuerpflichtigen zur erforderlichen Mitwirkung zu veranlassen.

Das BMF hat mit Schreiben vom 14. November 2014 die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff veröffentlicht. Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de.

Diese GoBD gelten für alles Buchführungspflichtigen, aber auch für alle aufzeichnungspflichtigen Steuerpflichtigen.

Für Gewerbetreibende und auch für Privatpersonen gelten eine Vielzahl von Aufzeichnungspflichten im steuerlichen und außersteuerlichen Bereich. Diese ergeben sich aus den unterschiedlichsten Gesetzen.

Die verschiedenen steuerlichen Aufzeichnungspflichten dienen zum einen dazu, den Gewinn zutreffend zu ermitteln und sind zum anderen die Grundlage für die Erlangung steuerlicher Vorteile.

Unter den Begriff der Aufzeichnungspflichten fallen auch die Aufzeichnungspflichten zum Nachweis für steuerliche Zwecke, insbesondere für die nicht-buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen.
Zahlreiche gewerberechtliche oder branchenspezifische Aufzeichnungspflichten (z.Bsp. die Aufzeichnungspflicht nach § 18 Fahrlehrergesetz, Aufzeichnungspflichten im Taxigewerbe, Eichordnung uvm.) sind gem. § 140 AO im konkreten Einzelfall auch für die Besteuerung von Bedeutung.

Besonders zu erwähnen ist die Aufzeichnung des Wareneingangs für Gewerbetreibende nach § 143 AO. Diese Aufzeichnungen müssen bestimmte Angaben aufweisen:
- Tag des Wareneingangs oder Rechnungsdatum
- Namen oder Firma und Anschrift des Lieferers
- Handelsübliche Bezeichnung der Ware
- Preis der Ware
- Hinweis auf den Beleg

Die wesentlichen Aspekte der GoBD habe ich in einem PDF besonders herausstellt.
> Download

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema sowie bei konkreten Fragen zur Umsetzung stehe ich gerne zur Verfügung.





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